Nach dem Telefonat verliess sie aus Angst fluchtartig die Wohnung und fuhr mit dem Taxi zu ihrer Schwester und ging später dann ins Frauenhaus (pag. 160). Dass C.________ tatsächlich Angst bekam, ist aufgrund der gewalttätigen Vorgeschichte, die sie mit dem Beschuldigten erlebt hat, nachvollziehbar und aufgrund ihres anschliessenden Verhaltens auch belegt. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 10.3.2 Rechtliche Würdigung Mit der Androhung des «Ausrastens», womit Gewaltanwendung gemeint war, bzw. des Erschiessens hat der Beschuldigte C.________ ernstliche Nachteile angedroht. Diese Drohung bewog C.______