544). Obwohl der Beschuldigte diesen Sachverhalt bestreitet, erachtet ihn die Kammer aufgrund der Aussagen von C.________, wie bereits die Vorinstanz, als erwiesen (vgl. Erwägungen der Vorinstanz auf pag. 1044 f. = S. 49 f. der Urteilsbegründung). C.________ hat das Telefonat mit dem Beschuldigten detailliert und glaubhaft geschildert (pag. 160). Nach dem Telefonat verliess sie aus Angst fluchtartig die Wohnung und fuhr mit dem Taxi zu ihrer Schwester und ging später dann ins Frauenhaus (pag.