10.3 Nötigung/Drohung vom 27. Februar 2011 (AKS I Ziff. I.A.1.2) 10.3.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Gemäss Anklage erklärte der Beschuldigte am 27. Februar 2011 C.________ am Telefon, dass es vielleicht besser sei, wenn sie verschwinde, weil er ansonsten vielleicht wirklich noch ausraste bzw. dass man sehen werde, wer der Schlauere sei, wenn sie drei Kugeln im Kopf habe. C.________ habe für tatsächlich möglich gehalten, weshalb sie die Wohnung verlassen habe, und wodurch sie in Angst und Schrecken versetzt worden sei (pag. 544).