__ den Tod und damit offensichtlich ernstliche Nachteile androht, falls sie die Polizei rufen sollte. C.________ nahm diese Drohung ernst und liess sich dadurch davon abhalten, die Polizei zu rufen. Der objektive Tatbestand der Nötigung ist damit vollständig erfüllt. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Der Beschuldigten ist 26 der Nötigung schuldig zu sprechen. Da die Drohung nur eventualiter angeklagt wurde und im Übrigen vom Tatbestand der Nötigung konsumiert wird, erübrigt sich deren Prüfung.