_ angesprochen worden war, da der Beschuldigte ansonsten keinen Anlass gehabt hätte, eine solche Drohung auszustossen. Sie hat sich folglich überlegt, dies zu tun, liess sich aber durch die Drohung des Beschuldigten davon abhalten und blieb in der Wohnung. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist erstellt. 10.2.2 Rechtliche Würdigung Angeklagt wurde Nötigung, evtl. versucht, und evtl. Drohung. Für die rechtlichen Grundlagen der Nötigung gemäss Art. 181 StGB ist auf Ziffer II.9.4.2. zu verweisen. Der Beschuldigte hat C.________ den Tod und damit offensichtlich ernstliche Nachteile androht, falls sie die Polizei rufen sollte.