Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. bis 23. April 2015 sagte sie, so wie der Beschuldigte «drauf» gewesen sei, habe sie es für möglich gehalten, dass er sie hätte töten können. Sie habe gewusst, dass sich in der Wohnung eine Pistole befand. Sie habe nicht gewusst, ob sie die Polizei anrufen sollte. Sie bestätigte dann, dass sie die Polizei aufgrund der Androhung des Beschuldigten nicht gerufen habe (pag. 628 Z. 1-8). Die Kammer geht davon aus, dass das Thema «Polizei» von C.________ angesprochen worden war, da der Beschuldigte ansonsten keinen Anlass gehabt hätte, eine solche Drohung auszustossen.