Es ist auf die Ausführungen zu Sachverhalt und Beweiswürdigung der Vorinstanz zu verweisen (pag. 1042 = S. 47 der Urteilsbegründung). Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, C.________ hätte gar nie vorgehabt, die Polizei zu rufen. Demgegenüber hat C.________ ausgesagt, dass der Beschuldigte sie am Verlassen der Wohnung gehindert und dann die Drohung ausgesprochen habe (pag. 161). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. bis 23. April 2015 sagte sie, so wie der Beschuldigte «drauf» gewesen sei, habe sie es für möglich gehalten, dass er sie hätte töten können.