10.2 Nötigung/Drohung vom 22. Februar 2011 (AKS I Ziff. I.A.1.1) 10.2.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 22. Januar 2011 (recte: Februar 2011) C.________ anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung erklärt, dass sie eher tot sei, als dass die Polizei in die Wohnung komme. C.________ habe diese Drohung für tatsächlich möglich gehalten, wodurch sie in Angst und Schrecken versetzt worden sei, weshalb sie die Polizei nicht gerufen und den Beschuldigten zu beruhigen versucht habe (pag. 543). Es ist auf die Ausführungen zu Sachverhalt und Beweiswürdigung der Vorinstanz zu verweisen (pag.