_ ernstliche Nachteile angedroht. Denn diese wusste bereits, was damit in etwa gemeint sein könnte und rechnete damit, dass der Beschuldigte die Drohung wahrmacht. Dennoch hat sie sich in diesem Fall nicht gemäss dem Willen des Beschuldigten verhalten. Die Nötigung wurde daher nicht vollendet. Es fehlt am Nötigungserfolg, weshalb lediglich eine versuchte Nötigung vorliegt. Der Beschuldigte ist hierfür schuldig zu erklären.