22 Abs. 1 StGB stellt auch den Versuch zu einem Verbrechen oder Vergehen unter Strafe. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. Für die rechtlichen Grundlagen wird ansonsten auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II.9.4.2 verwiesen. Mit der Ankündigung, es würden «schlimme Sachen» passieren, wenn sie am Wochenende nicht zu ihm komme, hat der Beschuldigte E.________ ernstliche Nachteile angedroht.