Da er aber vorgängig vielfach gedroht hatte, u.a. auch damit, dem Vater von E.________ diese Bilder zu zeigen (vgl. auch Anklagevorwurf oben unter Ziff. II.9.4), war ihr bewusst, was der Beschuldigte mit «schlimmen Sachen» meinen könnte. Sie befürchtete sodann auch ernsthaft, dass der Beschuldigte seine Drohung umsetzen würde (vgl. pag. 637 Z. 33 ff.). Der letzte Samstag vor dem 16. Dezember 2011 war der 10. Dezember 2011, weshalb zweifelsfrei von diesem Tatzeitpunkt ausgegangen werden kann. 9.5.2 Rechtliche Würdigung Art. 22 Abs. 1 StGB stellt auch den Versuch zu einem Verbrechen oder Vergehen unter Strafe.