Diese zweite Aussage steht nicht im Widerspruch zur ersten, tatnäheren Aussage. Der Beschuldigte hängte die Bilder aus Rache auf, weil E.________ seinen Anweisungen nicht folgen wollte: Sie wollte an diesem Wochenende nicht zu ihm gehen, da sie nicht mehr mit ihm zusammen sein wollte. Mit der vorgängigen Drohung, es würden schlimme Sachen passieren, hat er zwar nicht explizit das Aufhängen dieser Bilder als Folge für das Nichtbefolgen seiner Anweisung genannt. Da er aber vorgängig vielfach gedroht hatte, u.a. auch damit, dem Vater von E.________ diese Bilder zu zeigen (vgl. auch Anklagevorwurf oben unter Ziff.