Weiter sagte sie, am Samstagabend sei sie bei ihrer Grossmutter gewesen. Als sie um ca. 23:30 Uhr nach Hause gekommen seien, sei ein Bild vorne bei der Haupteingangstüre angebracht gewesen und das zweite beim Hinterausgang bei der Garage (pag. 120 Z. 157-159). In der späteren Einvernahme vom 6. August 2013 sagte E.________, sie denke, der Beschuldigte habe die Bilder aufgehängt, um sie zu bestrafen, weil sie ihn verlassen habe, und er habe erreichen wollen, dass ihr Vater wegen der Bilder auf sie los gehe (pag. 144 Z. 324-330). Diese zweite Aussage steht nicht im Widerspruch zur ersten, tatnäheren Aussage.