Ebenso offensichtlich ist, dass sich der Beschuldigte damit unerlaubter Mittel bediente. E.________ fürchtete sich vor den angedrohten Handlungen des Beschuldigten und fügte sich dessen Willen, indem sie sich so verhielt, wie er es verlangte. Der Beschuldigte handelte sodann vorsätzlich, womit der Tatbestand der Nötigung erfüllt ist. Er ist der mehrfachen Nötigung schuldig zu erklären.