Gewaltanwendung besteht in der Einwirkung auf den Körper des Menschen mit physikalisch oder chemisch fassbaren Mitteln. Die Intensität der Gewalt muss geeignet sein, den Willen des Opfers zu brechen, ohne dass das Opfer widerstandsunfähig gemacht werden muss. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile wird psychisch auf das Opfer Einfluss genommen, indem diesem ein Übel in Aussicht gestellt wird, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder mindestens zu haben vorgibt. Massgebend für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils ist, ob sich dieser