Der Beschuldigte sprach nicht einfach nur Drohungen aus, sondern verknüpfte diese jeweils mit konkreten Handlungsanweisungen. E.________ hatte Angst vor der Verwirklichung der angedrohten Nachteile, da sie wusste, dass der Beschuldigte seine Drohungen auch tatsächlich wahrmachen würde, wenn sie nicht nach seinem Willen handelte (z.B. pag. 152 Z. 627; pag. 1291 Z. 10 f.). Dass diese Angst berechtigte war, zeigt sich insbesondere daran, dass der Beschuldigte tatsächlich Sex- Videos ins Internet stellte oder Bilder mit sexuellem Inhalt am Domizil der Familie von E.________ aufhängte.