_ vor allem auch wegen den Gewaltanwendungen und Androhungen des Beschuldigten in der Beziehung mit ihm verblieb. Wie bereits oben ausgeführt (Ziff. II.8) war der Beschuldigte bei allen seinen Partnerinnen bestrebt, deren Verhalten vollständig zu kontrollieren. Die Aussagen von E.________ passen ins Gesamtbild und erscheinen durchaus glaubhaft. Der Beschuldigte sprach nicht einfach nur Drohungen aus, sondern verknüpfte diese jeweils mit konkreten Handlungsanweisungen.