195 ff.) gibt. Da E.________ sich vom Beschuldigten trennen wollte, rannte er ihr mit einem Schlagring nach, worauf sie flüchten konnte (pag. 123 Z. 315 ff.; pag. 150 Z. 558 ff.). Etwas später verlangte er von ihr, sie solle ihm in die Augen schauen und sagen, dass sie ihn nicht mehr liebe. Als sie zu ihm ging und dies sagte, habe er sie zu Boden gedrückt und ihr einen Faustschlag auf den Hinterkopf versetzt (pag. 123 f. Z. 318 ff.; pag. 150 f. Z. 580 ff.). So bestehen hinreichend Indizien, dass E.________ vor allem auch wegen den Gewaltanwendungen und Androhungen des Beschuldigten in der Beziehung mit ihm verblieb.