Anlässlich der Einvernahme im Berufungsverfahren sagte E.________, als es im Juli 2011 schlimmer geworden sei, sei ihr klar gewesen, dass es nicht mehr gehe. Die Hoffnung, vom Beschuldigten los zu kommen, sei aber weg gewesen (pag. 1288 Z. 25 f.). Diese Aussage zeigt das Abhängigkeitsverhältnis von E.________ zum Beschuldigten auf. Dass der Beschuldigte eine allfällige Trennung seitens E.________ nicht akzeptiert hätte, zeigt sich beispielhaft am Vorfall am Bahnhof Burgdorf vom Juni/Juli 2011, für den es einen Zeugen (T.________, vgl. pag. 195 ff.) gibt.