22 schuldigte immer wieder gedroht hatte (pag. 637 Z. 34 f.). Trotz einer gewissen Ambivalenz im Verhalten von E.________, die bereits erwähnt wurde (vgl. oben Ziff. II.8. und Ziff. II.9.2), erachtet es die Kammer als glaubhaft, dass sie sich ab Juni/Juli 2011 vom Beschuldigten trennen wollte (vgl. Aussagen auf pag. 122 Z. 251 und 262; pag. 635 Z. 6 f.). Anlässlich der Einvernahme im Berufungsverfahren sagte E.________, als es im Juli 2011 schlimmer geworden sei, sei ihr klar gewesen, dass es nicht mehr gehe.