153 Z. 683 f.). Allerdings sagte sie mehrmals aus, dass der Beschuldigte mit den Videoaufnahmen drohte, wenn sie ihn verlassen wollte, und dass der Beschuldigte es so schaffte, dass sie jeweils zu ihm zurückgekehrt ist (pag. 118 Z. 39 ff.; pag. 122 Z. 247 ff.; pag. 635 Z. 6 ff.). Die Kammer geht davon aus, dass die Drohungen mit den Videos und Bildern vom Beschuldigten nicht einzig im Zusammenhang mit Sex verwendet wurden, sondern auch um das sonstige Verhalten von E.________ zu kontrollieren und sie gefügig zu machen.