Auf Pagina 118 hingegen habe sie gesagt, sie sei wegen der Videos immer wieder zum Beschuldigen zurückgekehrt (Z. 44 ff.). Die Aussagen würden ihrem Verhalten widersprechen. Dem SMS-Verkehr sei zu entnehmen, dass E.________ mehr vom Beschuldigten gewollt habe und enttäuscht gewesen sei, dass dieser ihre Liebe nicht erwiderte. Von Nötigungshandlungen bestehe keine Spur und der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei nicht erwiesen (vgl. pag. 1295). Es ist zwar zutreffend, dass E.________ in ihrer Einvernahme vom 6. August 2013 aussagte, die Videos und Bilder seien nur im Zusammenhang mit Sex Thema gewesen (pag. 153 Z. 683 f.).