Vorab ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 1060 f. = S. 65 f. der Urteilsbegründung). Die Verteidigung brachte vor, die Aussage des Beschuldigten, Drogen im Garten der Familie von E.________ zu verstecken, sei nicht im Zusammenhang mit einer Nötigung gemacht worden. Die Aussagen von E.________ seien widersprüchlich. Gemäss ihren Angaben sei die Drohung mit den Videos und Bildern einzig im Zusammenhang mit Sex ausgesprochen worden (pag. 153 Z. 683 f.). Auf Pagina 118 hingegen habe sie gesagt, sie sei wegen der Videos immer wieder zum Beschuldigen zurückgekehrt (Z. 44 ff.).