Die Absichten des Beschuldigten waren auf den Geschlechtsverkehr gerichtet. Es handelt sich daher wiederum um eine Handlungseinheit, bei der die anderen sexuellen Handlungen als Vortat der Vergewaltigung erscheinen. Der Beschuldigte ist daher wiederum der Vergewaltigung schuldig zu erklären. Von der mitangeklagten sexuellen Nötigung ist er hingegen freizusprechen.