21 gen gemäss Art. 189 StGB stellten nicht nur eine Begleiterscheinung oder Vortat der Vergewaltigung (Geschlechtsverkehr) dar, sondern hätten eine eigenständige Bedeutung (pag. 1059 = S. 64 der Urteilsbegründung). Die Kammer ist hier anderer Ansicht. So beabsichtigte der Beschuldigte doch, Geschlechtsverkehr mit E.________ zu haben und verlangte deshalb von ihr, zuerst alles zu tun, damit sein Penis steif wird. Die Absichten des Beschuldigten waren auf den Geschlechtsverkehr gerichtet.