Die Kammer folgt auch hier den Erwägungen der Vorinstanz (pag. 1058 f. = S. 63 f. der Urteilsbegründung). In Anbetracht der glaubhaften Aussagen von E.________ ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. 9.3.2 Rechtliche Würdigung Wiederum sind Vergewaltigung und sexuelle Nötigung zu prüfen. Es ist zunächst auf die rechtlichen Ausführungen unter Ziffer II.9.2.2 zu verweisen. Die objektiven Tatbestandsmerkmale (Nötigung zu sexuellen Handlungen bzw. Geschlechtsverkehr) und die subjektiven Tatbestandsmerkmale (Vorsatz) sind erfüllt. Die Vorinstanz erachtet das Geschehen vorliegend als zweiphasig. Die sexuellen Handlun-