dazu brachte, den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen zu dulden, wobei ihm bewusst war, dass die Privatklägerin nur unter dem geschilderten Zwang, resp. unter dem Eindruck der geschilderten ausweglosen Situation beim Geschlechtsverkehr, resp. den sonstigen von ihr geforderten Handlungen mitmachte, und er dennoch handelte;