Da aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen ist, dass sämtliche anderen sexuellen Handlungen im vorliegenden Fall jeweils im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr stattfanden, wird eine Handlungseinheit angenommen. Die sexuellen Nötigungen werden somit bereits im Tatbestand der Vergewaltigung mitbestraft. Der Beschuldigte ist der mehrfach begangenen Vergewaltigung schuldig zu erklären. Da gemäss Anklageschrift in Bezug auf Ziffer I.B.4.2 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung angeklagt wurden (pag. 545), hat für den Tatbestand der sexuellen Nötigung ein formeller Freispruch zu erfolgen.