Er handelte vorsätzlich. Der Tatbestand der Vergewaltigung ist erfüllt. Der Tatbestand der Vergewaltigung geht demjenigen der sexuellen Nötigung als lex specialis vor, soweit der sexuellen Nötigung keine selbstständige Bedeutung zukommt bzw. die sexuelle Nötigung nur eine Begleiterscheinung darstellt (MAIER, a.a.O., N. 24 zu Art. 190 StGB). Da aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen ist, dass sämtliche anderen sexuellen Handlungen im vorliegenden Fall jeweils im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr stattfanden, wird eine Handlungseinheit angenommen.