20 und dem Geschlechtsverkehr entgegen ihrem Willen fügte. Der Beschuldigte hat E.________ also wiederholt zum Geschlechtsverkehr genötigt. Dass E.________ mit den sexuellen Handlungen und dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war, hat der Beschuldigte in mehreren Fällen entweder aufgrund konkreter Äusserungen von E.________ oder den Begleitumständen (z.B. Weinen, Probleme beim Eindringen wegen nicht feuchter Scheide oder auch bei von ihm vorher geäusserter Drohung) realisiert. Er handelte vorsätzlich.