190 StGB). In BGE 131 IV 107 setzte sich das Bundesgericht mit dem Nötigungsmittel des unter psychischen Druck Setzens mittels struktureller Gewalt auseinander (E. 2.4 mit Hinweisen): Die blosse Ausnützung ist keine Nötigung, und eine tatsächlich bestehende strukturelle Gewalt ist als solche noch keine zurechenbare Nötigungshandlung. Es muss für die Erfüllung des Tatbestands durch den Täter eine „tatsituative Zwangssituation“ nachgewiesen sein. Das bedeutet nicht, dass der Täter diese jedes Mal wieder auf die gleiche Weise neu entstehen lassen muss.