9.2.2 Rechtliche Würdigung Es sei an dieser Stelle nochmals der Tatbestand der Vergewaltigung kurz erläutert. Ansonsten kann vollumfänglich auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1055 ff. = S. 60 ff. der Urteilsbegründung). Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 190 Abs. 1 StGB). Die von Art. 190 genannten Nötigungsmittel entsprechen denjenigen der sexuellen Nötigung nach Art.