Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass es tatsächlich jeden Tag bis zu drei Mal zu unfreiwilligem Geschlechtsverkehr gekommen ist. Nach vorgenommener Beweiswürdigung hält es die Kammer jedoch als erstellt, dass es zumindest pro Woche mehrfach zu erzwungenem Geschlechtsverkehr gekommen ist. Des Weiteren geht die Kammer aufgrund der Aussagen von E.________ und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass sämtliche in der Anklage geschilderten sexuellen Handlungen im Zusammenhang mit Geschlechtsverkehr vorgefallen sind (vgl. pag. 1057 f. = S. 62 f. der Urteilsbegründung).