__ nicht freiwillig mit ihm Geschlechtsverkehr hatte. Hätte sie diesen nicht abgelehnt, so hätte für ihn schliesslich keinerlei Grund bestanden, Drohungen auszusprechen für den Fall, dass sie sich nicht fügen würde. Zudem berichtete E.________ glaubhaft davon, dass sie beim Streicheln und Küssen nicht mitgemacht habe (pag. 146 Z. 399 f.), dass sie nicht mehr feucht geworden sei, was der Beschuldigte gemerkt habe (pag. 146 Z. 423 f.), oder dass sie ihm ein paar Mal gesagt habe, dass sie