1288 Z. 13 ff.). Sie habe gewusst, dass der Beschuldigte nicht nur drohe, sondern Drohungen auch wahr mache (pag. 1291 Z. 10 f.). Ihre Hoffnung, vom Beschuldigten los zu kommen, sei weg gewesen (pag. 1288 Z. 25 f.). Diese mit früheren Aussagen übereinstimmenden und glaubhaften Äusserungen zeigen insbesondere nochmals das bestehende Machtgefüge auf, in welchem sich E.________ gegenüber dem Beschuldigten nicht mehr zu helfen wusste. Der Beschuldigte wusste bzw. musste wissen, dass E.________ nicht freiwillig mit ihm Geschlechtsverkehr hatte.