ten) Willen mehrmals zum Geschlechtsverkehr sowie zur Duldung und Vornahme von beschlafsähnlichen und anderen sexuellen Handlungen (z.B. Anal- und Oralverkehr, Penetration der Vagina mittels Finger, Verwenden bestimmter Ausdrücke/lautes Stöhnen etc.) zwang, wobei ihm bewusst war, dass die Privatklägerin nur unter dem geschilderten Zwang, resp. unter Eindruck der geschilderten auswegslosen Situation beim Geschlechtsverkehr, resp. den sonstigen, von ihr geforderten Handlungen mitmachte, und er dennoch handelte;