Sie ging zur Polizei und zog ihre Anzeige gegen den Beschuldigten zurück. Ohne danach gefragt worden zu sein, führte E.________ in der oberinstanzlichen Einvernahme mehrmals an, dass die Zeit, nachdem sie die Anzeige zurückgezogen hatte, emotional sehr schwierig gewesen sei, dass sie von den Emotionen hin und her gerissen gewesen sei (pag. 1290 Z. 15 und pag. 1291 Z. 1 f.). In diese Zeit fallen auch die SMS-Nachrichten von Beilage 3 und 4 zur Eingabe vom 28. November 2016 (pag. 1262 ff.), welche dieses Hin- und Hergerissen-Sein von E.________ wiederspiegeln. Wie bereits vor der Vorinstanz zeigte E.________ auch in der Berufungsverhandlung authentisch wirkende Emotionen.