Der geringe Beweiswert der SMS wurde bereits erwähnt (vgl. oben Ziffer II.7.). E.________ räumte auf Vorhalt der SMS-Ausdrucke umgehend ein, diese Nachrichten geschrieben zu haben (pag. 1289 Z. 1 f.). Angesprochen darauf, dass die SMS eine Ambivalenz aufzeigen würden, sagte sie, sie habe immer freundlich sein müssen zum Beschuldigten. Sie habe gewusst, wenn sie so tue, als ob sie ihn liebe und ihm schöne Sachen schreibe, würde nichts passieren (pag. 1288 Z. 20 ff.). Bereits früher, als keine spezifischen SMS im Raum standen, hatte sie ausgesagt, sie hätte immer wieder SMS mit schönen Sachen schreiben müssen (pag. 120 Z. 139, pag. 124 Z. 346).