138 Z. 97 ff.). Der Verdacht des Beschuldigten, dass sich E.________ mit der Behauptung, der Sex mit dem Beschuldigten sei nicht freiwillig gewesen, vor der Wut ihrer Familie schützen wollte, lässt sich nicht erhärten. Im Übrigen behauptete sie im Strafverfahren gar nicht, dass jeglicher Sex mit dem Beschuldigten unfreiwillig gewesen wäre, sondern erwähnt auch einvernehmlichen Sex (vgl. pag. 118 Z. 54). Weiter vermögen auch die von der Verteidigung im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten SMS von E.________ die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu erschüttern. Der geringe Beweiswert der SMS wurde bereits erwähnt (vgl. oben Ziffer II.7.).