Als E.________ sich am 13. Dezember 2011 erstmals bei der Polizei meldete, ging es ihr in erster Linie um die Sexvideos, mit welchen sie der Beschuldigte genötigt habe. Sie wollte nicht, dass ihr Vater von den Videoaufnahmen erfährt (pag. 120 Z. 146). Daraus ergibt sich aber keine herabgesetzte Glaubhaftigkeit der Aussagen zu den übrigen Vorfällen. Im Rahmen ihrer ersten Einvernahme vom 16. Dezember 2011 schilderte E.________ auf die ihr gestellten Fragen hin, was sie mit dem Beschuldigten alles erlebt hat. Die Schilderungen sind nicht chronologisch oder systematisch aufgebaut, sondern wirken spontan und authentisch.