1025 = S. 30 der Urteilsbegründung). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht auf die Aussagen von E.________ vom 27. Januar 2012 abgestellte, sondern die Beweiswürdigung anhand ihrer übrigen Aussagen vorgenommen hat. Abgesehen von der Einvernahme vom 27. Januar 2012 waren die Aussagen von E.________ über all die Jahre hinweg gleichbleibend und glaubhaft. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten sind keine Gründe für falsche Anschuldigungen gegen ihn ersichtlich. Als E.________ sich am 13. Dezember 2011 erstmals bei der Polizei meldete, ging es ihr in erster Linie um die Sexvideos, mit welchen sie der Beschuldigte genötigt habe.