_ sei, die er bei der ersten Einvernahme kennengelernt hatte (pag. 624 Z. 17 f.). Ihre Antworten auf die Fragen seien im Gegensatz zu den vorherigen Aussagen überlegt und nicht flüssig gekommen (pag. 624 Z. 22 f.). Seine Einschätzung sei, dass die Vorwürfe von E.________ stattgefunden hätten (pag. 625 Z. 23 f.). Die Kammer pflichtet sodann der Feststellung der Vorinstanz bei, dass die Aussagen von E.________ vom 27. Januar 2012 im Unterschied zu ihren übrigen Aussagen detailkarg, oberflächlich und zielgerichtet erscheinen (pag. 1025 = S. 30 der Urteilsbegründung).