140 Z. 194 f.). Im Übrigen hat der Beschuldigte auch bei den anderen beiden Opfern zumindest versucht, auf deren Aussagen Einfluss zu nehmen, was der Glaubhaftigkeit der Schilderung von E.________ weiter zuträglich ist. Am 6. September 2011, am Tag, als C.________ bei der Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen den Beschuldigten einvernommen wurde, tauchte dieser am Bahnhof Bern auf, wo C.________ auf ihren Anwalt wartete, um zur Einvernahme zu fahren (pag. 174 f. Z. 319 ff.). Der Beschuldigte hatte sie zuvor bereits angerufen und von ihr verlangt, bei der Staatsanwaltschaft zu sagen, es stimme alles nicht (pag. 174 Z. 316). G.________ zog wie E.____