16 soll (pag. 139 f. Z. 157 ff.). Ebenso plausibel vermochte sie zu erklären, weshalb sie am 27. Januar 2012 erst nach der Einvernahme sagte, dass sie gelogen habe. Sie habe gewusst, dass der Vertreter des Beschuldigten, der an der Einvernahme anwesend war, diesem danach alles berichten würde und dass der Beschuldigte auf sie warten würde (pag. 140 Z. 191 ff.). Damit lag sie denn auch nicht falsch. So habe der Beschuldigte sie, sobald sie aus der Einvernahme war, angerufen und gefragt, weshalb sie so geweint und sich so auffällig verhalten habe (pag. 140 Z. 194 f.).