129 Z. 72). Im Nachgang an diese Einvernahme, als der Vertreter des Beschuldigten nicht mehr anwesend war, sagte E.________ gemäss Polizeirapport gegenüber den Polizeibeamten, dass sie soeben gelogen habe und die anfänglich erhobenen Anschuldigungen richtig seien (pag. 42). In sämtlichen weiteren Einvernahmen, am 6. August 2013 (pag. 135 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 634 ff.) und auch anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 1288 ff.) blieb E.________ schliesslich bei ihren ersten Aussagen.