_ ein und berücksichtigt zusätzlich die neuen, vor oberer Instanz erhobenen Beweismittel. Die Verteidigung brachte in der Berufungsverhandlung vor, E.________ würde den Beschuldigten falsch belasten, weil sie unter Druck ihrer religiösen Familie gestanden habe, wütend über die Sexvideos von ihr im Internet und enttäuscht über die missglückte Schwangerschaft gewesen sei (pag. 1295). Die Vorinstanz habe die Aussagen von E.________ vom 27. Januar 2012 zu Unrecht nicht gewürdigt, da sie sie für falsch hielt (pag. 1294). E.________ erschien am 13. Dezember 2011 in Begleitung von M.________ auf der Polizeiwache