rutscht und hineingefallen sein soll (ZA pag. 84 Z. 72 ff.), behauptete er später, sie 15 sei als Liebesbeweis zu ihm durch den Bach gelaufen (ZA pag. 88 Z. 30 ff.). Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer die Aussagen des Beschuldigten als wenig glaubhaft.