Nachdem der Beschuldigte zunächst behauptet hatte, es sei E.________s Idee gewesen, die Sex-Videos von sich selbst ins Internet zustellen (pag. 267 Z. 28), und er in der nächsten Einvernahme nicht mehr wissen wollte, wie die Videos ins Internet gelangt sind und gar vermutete, E.________ hätte die Videos selbst online gestellt (pag. 297 Z. 385 ff.), gab er schliesslich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu, die Videos ohne Wissen von E.________ ins Internet gestellt zu haben (pag. 649 Z. 24). Er habe das gemacht, weil E.________ ihm gedroht habe, dass er seine Tochter nicht mehr sehen werde und aus der Lehre geworfen würde (pag. 649 Z. 24 ff.).