1215 ff.) ist unter anderem zu entnehmen, dass der behandelnde Psychiater beim Beschuldigten leicht eingeschränkte kognitive Fähigkeiten, eine dissoziale Grundhaltung und reichlich kognitive Verzerrungen festgestellt hat (pag. 1216). Die ärztlichen Feststellungen passen zu den Angaben der drei (Ex)-Partnerinnen des Beschuldigten und zu seinem Aussageverhalten im vorliegenden Strafverfahren. Die vielfach übereinstimmenden Aussagen der drei Frauen, soweit diesen gefolgt werden kann, zeichnen ein klares Bild der Verhaltensmuster des Beschuldigten im Umgang mit Frauen, die mit ihm eine Beziehung oder ein Verhältnis haben.