13 sung und die allgemeine soziale und berufliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten, jedoch seine Fähigkeit zur reifen Beziehungsgestaltung und zur adäquaten Konfliktlösung im partnerschaftlich-intimen Kontext erheblich beeinträchtigt. Dem Therapiebericht von N.________ vom 4. November 2016 (pag. 1215 ff.) ist unter anderem zu entnehmen, dass der behandelnde Psychiater beim Beschuldigten leicht eingeschränkte kognitive Fähigkeiten, eine dissoziale Grundhaltung und reichlich kognitive Verzerrungen festgestellt hat (pag.